Liga Saison startet mit Top Spot 06.-07. Juni

Endlich ist es soweit, wir dürfen wieder offiziell racen!

Die Regierung und auch der Aeroclub hat nun das OK für Veranstaltungen bis 100 Personen gegeben. Aus dem Grund starten wir in die Liga Saison 2020 gleich mit einem Top Spot vom 06.-07. Juni. Der Ort wird wieder nach Wetter entschieden!
Weitere Infos folgen!

ANMELDUNG TOP SPOT

Des Weiteren folgt im Juni die Kaiser Trophy (20.-21.6)
und die Staatsmeisterschaft / Kaiserwinkl Open (25.-28.6)

 

Grundsätze für den Flugbetrieb (29.05-30.06) Veranstaltungen bis 100 Personen ab 29.05 erlaubt

Grundsätze für den Flugbetrieb
in allen Sektionen des Aero-Club
Modellflugsport, Ballonfahrt, Fallschirmspringen,
Hänge- und Paragleiten, Segelflug, Motorflug,
Zivilflugplätze und Flugschulen
gültig ab 29. Mai 2020
bis 30. Juni 2020

Gestützt auf die in der Pressekonferenz am 15.04.2020 von Herrn Vizekanzler und Sportminister Werner Kogler angekündigten „Lockerung der Regelungen im Sportbetrieb“, die in Form der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz BGBl. II 197/2020 (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) am 30.04.2020 verlautbart wurden, empfiehlt der Österreichische Aero-Club als Sport-Fachverband für den gesamten Flugsport in Österreich die Ausübung jeglicher Art von Flugsport nur unter Berücksichtigung und Einhaltung folgender Grundregeln:

  1. Auf das Grundgebot der Fliegerei, keinerlei Risiken einzugehen, ist besonderes Augenmerk zu legen! Beachtung der Mindestanforderungen bezüglich des notwendigen Trainings ist jetzt besonders wichtig!
  2. Veranstaltungen oder zentrale Wettbewerbe sollen exkl. Organisationspersonal die Anzahl von 100 Personen nicht überschreiten.
  3. Besucher oder Zuschauer sind zum Verlassen des Areals aufzufordern.
  4. In Betriebsräumlichkeiten ausreichend Waschmöglichkeiten, mit Seife oder alkoholischen Desinfektionsmitteln, verfügbar zu halten.
  5. Ohne den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtungen zu tragen, muss im Flugplatzbereich ein Mindestabstand von 2m zwischen Personen eingehalten werden.
  6. Für Flugvor- und -nachbereitung nötige Räumlichkeiten dürfen nach Maßgabe der Verfügbarkeit von 10m2/Person entsprechend benützt werden.
  7. Kann aus zwingenden flugbetrieblichen Gründen (z.B. beim Aufbauen eines Segelflugzeugs) kurzzeitig der Mindestabstand von 2m nicht eingehalten werden, sind den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtungen zu tragen.
  8. Auf allgemeine Hygienemaßnahmen ist zu achten:
    • Einhalten der Husten- und Niesetikette
    • regelmäßiges Händewaschen mit Seife für min. 20 Sekunden und/oder desinfizieren
    • regelmäßige Reinigung 1) von Betriebsräumlichkeiten (z.B. Türschnallen) mit Desinfektionsalkohol und Luftfahrzeugen/-gerät mit Haushaltsreinigern (z.B. Kabinenhauben/-türen, relevante Bedienelemente und Ausrüstungsteile wie Fallschirme, Rangiergabeln, Fernsteuerungen usw.)
    • Keine gemeinschaftliche Verwendung von Kopfhören und ähnlicher Ausrüstung 1) Wichtig: Gründliches Abwischen der zu berührenden Oberflächen vor und nach Gebrauch, in Kombination mit Händehygiene!
  9. Der Betrieb von Luftfahrzeugen, ohne den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtungen zu tragen, ist nur allein an Bord oder mit im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zulässig.
  10. Flüge mit nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen können stattfinden, wenn dabei den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtungen getragen werden und in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden.
    Während des Fluges, insbesondere der Rollphasen vor dem Start und nach der Landung, ist im Kabinenraum durch möglichst große Öffnungen für sehr guten Luftaustausch zu sorgen.
    Die Verwendung einer „Stopp Corona App“ wird in beiden Fällen als zweckdienlich angesehen.

Letztverantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Grundregeln sind die jeweils verantwortlichen Piloten bzw. die Vereinsleitungen und Modellflugplatz-/Zivilflugplatzhalter.

Für den Bundesvorstand des Österr. Aero-Club
DI Wolfgang MALIK
Präsident
Ing. Manfred KUNSCHITZ
Generalsekretär

Download (PDF)

Grundsätze für den Flugbetrieb (01.05-30.06)

Grundsätze für den Flugbetrieb
in allen Sektionen des Aero-Club
Modellflugsport, Ballonfahrt, Fallschirmspringen,
Hänge- und Paragleiten, Segelflug, Motorflug,
Zivilflugplätze und Flugschulen
gültig ab 1. Mai 2020
bis 30. Juni 2020

Gestützt auf die in der Pressekonferenz am 15.04.2020 von Herrn Vizekanzler und Sportminister Werner Kogler angekündigten „Lockerung der Regelungen im Sportbetrieb“, die in Form der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz BGBl. II 197/2020 (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) am 30.04.2020 verlautbart wurden, empfiehlt der Österreichische Aero-Club als Sport-Fachverband für den gesamten Flugsport in Österreich die Ausübung jeglicher Art von Flugsport nur unter Berücksichtigung und Einhaltung folgender Grundregeln:

  1. Auf das Grundgebot der Fliegerei, keinerlei Risiken einzugehen, ist besonderes Augenmerk zu legen! Beachtung der Mindestanforderungen bezüglich des notwendigen Trainings ist jetzt besonders wichtig!
  2. Es dürfen keine Veranstaltungen oder zentralen Wettbewerbe stattfinden.
  3. Besucher oder Zuschauer sind zum Verlassen des Areals aufzufordern.
  4. Allfällig vorhandene Vereinskantinen sind geschlossen zu halten; keine Getränke-/Speisenausgabe.
  5. In Betriebsräumlichkeiten ausreichend Waschmöglichkeiten, mit Seife oder alkoholischen Desinfektionsmitteln, verfügbar zu halten.
  6. Der Aufenthalt am Flugplatz soll sich auf die zum Fliegen notwendige Zeitspanne beschränken.
  7. Der Mindestabstand von 2m zwischen Personen muss eingehalten werden.
  8. Für Flugvor- und -nachbereitung nötige Räumlichkeiten dürfen nach Maßgabe der Verfügbarkeit von 10m2/Person entsprechend benützt werden.
  9. Vor und nach dem Flug sind in Betriebsräumlichkeiten und gegebenenfalls auch auf Flugbetriebsflächen Schutzmasken zu tragen, die dem Erfordernis für das Betreten von Geschäften entsprechen.
  10. Auf allgemeine Hygienemaßnahmen ist zu achten:
    • Einhalten der Husten- und Niesetikette
    • regelmäßiges Händewaschen mit Seife für min. 20 Sekunden und/oder desinfizieren
    • regelmäßige Reinigung 1) von Betriebsräumlichkeiten (z.B. Türschnallen) mit Desinfektionsalkohol und Luftfahrzeugen/-gerät mit Haushaltsreinigern (z.B. Kabinenhauben/-türen, relevante Bedienelemente und Ausrüstungsteile wie Fallschirme, Rangiergabeln, Fernsteuerungen usw.)
    • Keine gemeinschaftliche Verwendung von Kopfhören und ähnlicher Ausrüstung 1) Wichtig: Gründliches Abwischen der zu berührenden Oberflächen vor und nach Gebrauch, in Kombination mit Händehygiene! Link zu zweckdienlichen Hinweisen der EASA
  11. Der Betrieb von Luftfahrzeugen ist nur allein an Bord oder mit im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zulässig.
  12. Flüge mit nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen können – analog zu Fahrgemeinschaften – stattfinden, wenn dabei den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtungen getragen werden und in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden.
    Während des Fluges, insbesondere der Rollphasen vor dem Start und nach der Landung, ist im Kabinenraum durch möglichst große Öffnungen für sehr guten Luftaustausch zu sorgen.
    Die Verwendung einer „Stopp Corona App“ wird in beiden Fällen als zweckdienlich angesehen.
    Letztverantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Grundregeln sind die jeweils verantwortlichen Piloten bzw. die Vereinsleitungen und Modellflugplatz-/Zivilflugplatzhalter.

Für den Bundesvorstand des Österr. Aero-Club
DI Wolfgang MALIK
Präsident
Ing. Manfred KUNSCHITZ
Generalsekretär

Download (PDF)