Grundsätze für den Flugbetrieb
in allen Sektionen des Aero-Club
Modellflugsport, Ballonfahrt, Fallschirmspringen,
Hänge- und Paragleiten, Segelflug, Motorflug,
Zivilflugplätze und Flugschulen
gültig ab 29. Mai 2020
bis 30. Juni 2020
Gestützt auf die in der Pressekonferenz am 15.04.2020 von Herrn Vizekanzler und Sportminister Werner Kogler angekündigten „Lockerung der Regelungen im Sportbetrieb“, die in Form der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz BGBl. II 197/2020 (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) am 30.04.2020 verlautbart wurden, empfiehlt der Österreichische Aero-Club als Sport-Fachverband für den gesamten Flugsport in Österreich die Ausübung jeglicher Art von Flugsport nur unter Berücksichtigung und Einhaltung folgender Grundregeln:
- Auf das Grundgebot der Fliegerei, keinerlei Risiken einzugehen, ist besonderes Augenmerk zu legen! Beachtung der Mindestanforderungen bezüglich des notwendigen Trainings ist jetzt besonders wichtig!
- Veranstaltungen oder zentrale Wettbewerbe sollen exkl. Organisationspersonal die Anzahl von 100 Personen nicht überschreiten.
- Besucher oder Zuschauer sind zum Verlassen des Areals aufzufordern.
- In Betriebsräumlichkeiten ausreichend Waschmöglichkeiten, mit Seife oder alkoholischen Desinfektionsmitteln, verfügbar zu halten.
- Ohne den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtungen zu tragen, muss im Flugplatzbereich ein Mindestabstand von 2m zwischen Personen eingehalten werden.
- Für Flugvor- und -nachbereitung nötige Räumlichkeiten dürfen nach Maßgabe der Verfügbarkeit von 10m2/Person entsprechend benützt werden.
- Kann aus zwingenden flugbetrieblichen Gründen (z.B. beim Aufbauen eines Segelflugzeugs) kurzzeitig der Mindestabstand von 2m nicht eingehalten werden, sind den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtungen zu tragen.
- Auf allgemeine Hygienemaßnahmen ist zu achten:
- Einhalten der Husten- und Niesetikette
- regelmäßiges Händewaschen mit Seife für min. 20 Sekunden und/oder desinfizieren
- regelmäßige Reinigung 1) von Betriebsräumlichkeiten (z.B. Türschnallen) mit Desinfektionsalkohol und Luftfahrzeugen/-gerät mit Haushaltsreinigern (z.B. Kabinenhauben/-türen, relevante Bedienelemente und Ausrüstungsteile wie Fallschirme, Rangiergabeln, Fernsteuerungen usw.)
- Keine gemeinschaftliche Verwendung von Kopfhören und ähnlicher Ausrüstung 1) Wichtig: Gründliches Abwischen der zu berührenden Oberflächen vor und nach Gebrauch, in Kombination mit Händehygiene!
- Der Betrieb von Luftfahrzeugen, ohne den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtungen zu tragen, ist nur allein an Bord oder mit im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zulässig.
- Flüge mit nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen können stattfinden, wenn dabei den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtungen getragen werden und in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden.
Während des Fluges, insbesondere der Rollphasen vor dem Start und nach der Landung, ist im Kabinenraum durch möglichst große Öffnungen für sehr guten Luftaustausch zu sorgen.
Die Verwendung einer „Stopp Corona App“ wird in beiden Fällen als zweckdienlich angesehen.
Letztverantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Grundregeln sind die jeweils verantwortlichen Piloten bzw. die Vereinsleitungen und Modellflugplatz-/Zivilflugplatzhalter.
Für den Bundesvorstand des Österr. Aero-Club
DI Wolfgang MALIK
Präsident
Ing. Manfred KUNSCHITZ
Generalsekretär
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